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AGB
Datenschutz
[Informationspflichten gemäß § 5 TMG]
ERTNER&SO e.K
Geschäftsführung: Jan Oliver Ertner
Falkenecksweg 13
35619 Braunfels
Telefon: +49 6442 9480 009
E-Mail: info@ertnerundso.com
Web: www.ertnerundso.com
Amtsgericht Wetzlar
HR-Nr. 8232
USt-Id Nr. DE 445569457
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 GELTUNGSBEREICH
(1) Für alle Angebote, Bestellungen und Vertragsverhältnisse der ERTNER&SO e.K. (nachfolgend "Auftragnehmer") gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (nachfolgend "Auftraggeber") finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Diese AGB gelten mit Vertragsschluss oder spätestens bei Beginn der Leistungserbringung als angenommen, sofern der Auftraggeber zuvor Gelegenheit zur Kenntnisnahme hatte. Die AGB sind auf der Website des Auftragnehmers unter www.ertnerundso.com/agb jederzeit abrufbar und werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss in Textform (§ 126b BGB) zur Verfügung gestellt.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(4) Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten ausdrücklichen Hinweises bedarf.
§ 2 LEISTUNGSUMFANG / VERTRAGSSCHLUSS
§ 2.1 Vertragsschluss und Angebote
(1) Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot und/oder der Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers. Angebote und Kostenvoranschläge sind bis zur rechtsverbindlichen Annahme freibleibend und unverbindlich hinsichtlich Art und Umfang der aufgeführten Leistungen.
(2) Ein Vertragsverhältnis kommt zustande durch:
Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber (Zugang beim Auftragnehmer), oder
schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer nach Eingang einer Bestellung.
(3) Kostenabweichungen: Abweichungen der tatsächlichen Kosten von einem Kostenvoranschlag bis zu ±10% gelten als genehmigt. Bei Kostenüberschreitungen von mehr als 10% informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder in Textform unter Angabe der Gründe und einer Aufschlüsselung der zusätzlichen Kostenpositionen. Der Auftraggeber kann innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprechen und vom Vertrag zurücktreten. Bei nicht fristgerechtem Widerspruch gilt die Kostenüberschreitung als genehmigt.
(4) Wünscht der Auftraggeber eine Bearbeitung ohne vorherige Angebotserstellung, bedarf dies mindestens der Textform (§ 126b BGB). Die erbrachten Leistungen werden nach dokumentiertem Zeitaufwand zum vereinbarten Stundensatz vergütet.
§ 2.2 Nicht ausgeführte Arbeiten
(1) Gelangen Arbeiten des Auftragnehmers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Projektabbruch, vorzeitige Beendigung ohne wichtigen Grund, fehlende Mitwirkung), nicht zur Ausführung, erhält der Auftragnehmer eine Vergütung in Höhe von 50% der bis dahin angefallenen Kosten bzw. der bis dahin erbrachten Leistungen.
(2) Mit Zahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber keinerlei Nutzungs- oder Verwertungsrechte an den nicht ausgeführten Arbeiten. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und Materialien sind unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.
(3) Bei Projektabbruch aus Gründen, die keine Vertragspartei zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt), erfolgt eine Abrechnung nach tatsächlich erbrachtem Aufwand.
§ 2.3 Leistungsanpassung
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Leistungen zu erweitern oder zu verbessern, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist und die Vergütung dadurch nicht wesentlich erhöht wird.
§ 2.4 Fremdleistungen und Agenturprovision
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen (z.B. 3D-Modellierung, Render-Services, Programmierung, Druckproduktion) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vergeben, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung vereinbart wurde.
(2) Alle entstehenden Auslagen und Fremdkosten (z.B. Kurierkosten, Druckkosten, Lizenzgebühren, Hosting-Kosten) sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Auf Fremdkosten werden für Organisation und Abwicklung 12% Agenturprovision berechnet.
(3) Soweit der Auftragnehmer notwendige Fremdleistungen beauftragt, sind die jeweiligen Subunternehmer keine Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden sorgfältig ausgewählter Subunternehmer nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen in § 7. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
§ 2.5 Vorlagen und Informationen des Auftraggebers
(1) Vom Auftraggeber überlassene Vorlagen, CAD-Daten, Produktinformationen, Texte, Fotos, Logos und sonstige Informationen werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist.
(2) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus Verletzungen von Urheberrechten, Markenrechten, Patentrechten, Persönlichkeitsrechten oder sonstigen Schutzrechten durch die zur Verfügung gestellten Vorlagen ergeben.
§ 2.6 Lizenzierung von Assets und Inhalten Dritter
(1) Die Lizenzierung von 3D-Modellen, Texturen, Musik, Stock-Footage oder sonstigen Inhalten Dritter erfolgt nach Vereinbarung entweder im Namen des Auftragnehmers oder des Auftraggebers.
(2) Der Auftragnehmer verwendet vorzugsweise lizenzfreie oder GEMA-freie Inhalte. Wünscht der Auftraggeber lizenzpflichtige Inhalte (z.B. Premium 3D-Modelle, lizenzpflichtige Musik), trägt er die Kosten und erwirbt gegebenenfalls die erforderlichen Lizenzen. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass bei öffentlicher Vorführung oder Veröffentlichung Nutzungsrechte Dritter betroffen sein können.
§ 2.7 Nutzungsrechte
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die für die vereinbarte Verwendung erforderlichen einfachen (nicht-exklusiven) Nutzungsrechte an den erbrachten Arbeiten und Leistungen (3D-Renderings, Videos, Animationen, Grafiken, Websites, Druckerzeugnisse) ein. Die Nutzungsrechte sind zeitlich und räumlich unbeschränkt für den im Angebot/Vertrag vereinbarten Zweck.
(2) Nutzungsrechte entstehen mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung gemäß § 6.
(3) Eine Übertragung der eingeräumten Nutzungsrechte auf Dritte (Sublizenzierung) bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform (§ 126b BGB).
(4) Die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte oder von Eigentumsrechten an den Arbeitsergebnissen und Arbeitsdateien (siehe § 3) bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und unterliegt einer gesonderten Vergütung.
(5) Änderungen von Leistungen des Auftragnehmers sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers in Textform und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind (§ 2 UrhG) – des Urhebers zulässig.
(6) Für die Nutzung von Leistungen über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Umfang hinaus ist die Zustimmung des Auftragnehmers in Textform erforderlich. Dafür steht dem Auftragnehmer und ggf. dem Urheber eine gesonderte, angemessene Vergütung zu, mindestens jedoch 20% des vom Auftraggeber an Dritte für die Verwertung gezahlten Entgelts.
§ 2.8 Präsentationen und Entwürfe
(1) Alle im Rahmen einer Präsentation vorgestellten oder überreichten Ausarbeitungen (Konzepte, Styleframes, Animatics, Test-Renderings, Entwürfe, Layouts) und die dazugehörigen Nutzungsrechte verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt auch bei Zahlung eines Präsentationshonorars.
(2) Jegliche Bearbeitung, Verwertung, Vervielfältigung oder Verbreitung dieser Ausarbeitungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(3) Für die Teilnahme an Präsentationen steht dem Auftragnehmer ein angemessenes Honorar zu, das mindestens den Personal- und Sachaufwand sowie Fremdleistungen deckt. Erfolgt nach der Präsentation keine Beauftragung, sind alle Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. Bei Beauftragung wird das Präsentationshonorar angerechnet.
(4) Werden mehrere Konzepte präsentiert und erfolgt eine Beauftragung nur für eines, umfasst die Vergütung ausschließlich das beauftragte Konzept. Die Nutzung anderer Konzepte bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
(5) Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung oder Verbreitung ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht zulässig.
§ 2.9 Vorzugsrecht bei Folgeaufträgen
(1) Der Auftragnehmer hat ein einfaches Vorzugsrecht für Folgeaufträge gleicher Art (Anpassungen, Updates, Erweiterungen der bereits erbrachten Leistungen) für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Abnahme der Ursprungsleistung.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, entsprechende Anfragen zunächst dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform anzubieten. Der Auftragnehmer hat ab Zugang der Anfrage eine Frist von 5 Werktagen, um ein Angebot zu unterbreiten.
(3) Der Auftraggeber kann vom Vorzugsrecht zurücktreten, wenn:
der Auftragnehmer kein Angebot innerhalb der Frist vorlegt, oder
das Angebot marktunüblich überteuert ist (>20% über Marktpreis).
(4) Dieses Vorzugsrecht dient der Sicherstellung einer konsistenten Qualität und Fortführung des gestalterischen Konzepts.
§ 2.10 Vertraulichkeit
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die:
öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Vereinbarung beruht,
vom Empfänger bereits vor Offenbarung nachweislich bekannt waren,
von einem Dritten rechtmäßig offenbart wurden.
(3) Nur der Auftraggeber selbst, nicht seine Erfüllungsgehilfen, kann den Auftragnehmer schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
§ 3 HERAUSGABE VON ARBEITSDATEIEN (QUELLDATEN)
§ 3.1 Definition und Grundsatz
(1) Als "Quelldaten" gelten sämtliche zur Erstellung der finalen Arbeitsergebnisse verwendeten Rohdaten, Projektdateien, bearbeitbaren Dateien und Assets, insbesondere:
3D-Projektdateien: Cinema 4D, Blender, 3ds Max, Maya u.ä.
Motion Design/Compositing: After Effects, Nuke u.ä.
Video-Editing: DaVinci Resolve, Premiere Pro, Final Cut Pro
Grafikdesign/Layout: Photoshop (PSD), Illustrator (AI), InDesign (INDD), Affinity-Dateien
3D-Assets: 3D-Modelle, Texturen, Materialien, Shader, HDRIs, Rigs
Medien-Assets: Footage, Grafiken, Audio, Animationsdaten
Web/Software: Quellcode, Datenbanken, Skripte
Rendereinstellungen, Simulationssetups, prozedurale Workflows
(2) Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Quelldaten herauszugeben. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe, soweit nicht ausdrücklich gemäß § 3.2 vereinbart.
§ 3.2 Herausgabe von Quelldaten - Stufenmodell
Die Herausgabe von Quelldaten richtet sich nach folgender Prüfreihenfolge:
STUFE 1: Sondervereinbarung
Liegt eine ausdrückliche Vereinbarung in Textform (§ 126b BGB) über Art und Umfang der Herausgabe vor, gilt diese vorrangig.
STUFE 2: Herausgabe im finalisiertem Zustand (ohne Buyout)
(1) Wurde mit dem Auftraggeber ausdrücklich in Textform vereinbart, dass Quelldaten zur Weiterverarbeitung oder Integration in eigene Projekte herausgegeben werden, erfolgt die Herausgabe im "finalisiertem" bzw. "gebakten" Zustand ohne zusätzliche Buyout-Vergütung.
(2) Dies bedeutet:
3D-Dateien: Geometrien, Modifikatoren, Simulationen (Cloth, Particles, Rigid Body etc.), prozedurale Generatoren werden in finale, nicht mehr editierbare Geometrie bzw. Keyframe-Animationen umgewandelt. Rigs, Controller, Simulationssetups werden entfernt.
Compositing/Motion Design: Ebenen und Effekte werden zu gerenderten Clips zusammengefasst. Expressions, Skripte, dynamische Verknüpfungen werden entfernt oder durch statische Keyframes ersetzt.
Grafikdateien: Ebenenstrukturen werden zusammengeführt, Smart Objects aufgelöst, Einstellungsebenen/Masken gerastert. Vektorpfade werden in Pixel umgewandelt, soweit sinnvoll.
Video-Editing: Schnittsequenzen werden als gerenderte Clips ausgegeben, Farbkorrekturen/Effekte eingebrannt.
(3) Der Auftraggeber erhält ausschließlich finale Daten ohne Zugriff auf editierbare, prozedurale Arbeitsschritte oder die Workflow-Struktur des Auftragnehmers.
(4) Die Herausgabe vollständig editierbarer Quelldaten (mit Modifikatoren, Ebenen, Rigs, Simulationssetups, Smart Objects, Expressions, Skripten) bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und unterliegt einer Vergütung gemäß Stufe 3.
STUFE 3: Vollständige editierbare Quelldaten (Buyout)
(1) Vollständig editierbare, unveränderte Quelldaten können ausschließlich gegen Zahlung einer Buyout-Vergütung in Höhe von 50-100% des ursprünglichen Netto-Projektwertes erworben werden. Die genaue Höhe richtet sich nach Umfang und Komplexität der Quelldaten und ist individuell zu vereinbaren.
(2) Beispiel: Bei einem Projekt mit einem Auftragswert von 10.000 EUR (netto) beträgt die Buyout-Vergütung zwischen 5.000 EUR und 10.000 EUR (netto) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(3) Die Buyout-Vergütung ist vor Herausgabe der Quelldaten vollständig zu entrichten. Ein Teilbuyout einzelner Quelldaten ist nach gesonderter Vereinbarung in Textform möglich und wird anteilig berechnet.
Vertragsstrafe bei unerlaubter Nutzung:
(4) Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Quelldaten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers in Textform geändert, bearbeitet, weiterverarbeitet oder an Dritte weitergegeben werden.
(5) Bei unerlaubter Änderung, Bearbeitung, Weiterverarbeitung oder Weitergabe von Quelldaten ohne Zustimmung schuldet der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 25% des Netto-Projektwerts, unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche. Die gerichtliche Herabsetzung gemäß § 343 BGB bleibt vorbehalten.
§ 3.3 Eigentum und Urheberrecht
(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten digitalen Projektdateien, 3D-Szenen, Compositing-Projekte, Materialbibliotheken, Layouts sowie Roh-/Originalmaterial sind ohne besondere Vereinbarung nicht Bestandteil der Leistungs- und Lieferungsverpflichtung. Sie sind internes Arbeitsmittel des Auftragnehmers.
(2) Alle Leistungen des Auftragnehmers (Anregungen, Entwürfe, Ideen, Konzepte, Gestaltungen, Skizzen, Layouts, Projektdateien, Assets) bleiben Eigentum des Auftragnehmers und sind urheberrechtlich geschützt (§§ 2, 31 UrhG).
(3) Quelldaten bleiben auch nach Herausgabe uneingeschränkt Eigentum des Auftragnehmers. Die Überlassung umfasst lediglich ein einfaches, nicht-exklusives Nutzungsrecht im gemäß § 3.2 vereinbarten Umfang.
(4) Vorschläge oder Mitarbeit des Auftraggebers haben keinen Einfluss auf die Vergütung und begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
§ 3.4 Standardlieferung (finale Arbeitsergebnisse)
Ohne gesonderte Vereinbarung gemäß § 3.2 schuldet der Auftragnehmer ausschließlich die Lieferung finaler Arbeitsergebnisse:
3D-Visualisierungen: fertige Renderings (PNG, JPEG, TIFF, EXR) und/oder Videos (MP4, MOV, AVI) in vereinbarter Auflösung und Qualität
Motion Design/Compositing: finale gerenderte Videos oder Bildsequenzen
Printprojekte: druckfertige PDF-Dateien (PDF/X) oder Druckerzeugnisse, ggf. TIFF/JPEG in CMYK
Grafikdesign: finale Grafiken (JPEG, PNG, TIFF) oder vektorbasierte Exportformate (PDF, EPS) ohne Ebenenstruktur
Webprojekte: fertig programmierte, lauffähige Website; Quellcode verbleibt beim Auftragnehmer
Die Herausgabe bearbeitbarer Projektdateien ist ausdrücklich nicht geschuldet und bedarf einer Vereinbarung gemäß § 3.2.
§ 4 GENEHMIGUNGEN UND FREIGABEN
(1) Alle vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Leistungen und Maßnahmen sind vom Auftraggeber zu überprüfen und binnen 7 Werktagen schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB, z.B. E-Mail) freizugeben.
(2) Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten die Leistungen als genehmigt, sofern der Auftragnehmer bei Übersendung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge und die Frist hingewiesen hat.
(3) Werden Leistungen in Meetings, Gesprächen oder Telefonaten besprochen, erfolgt die Freigabe auf Grundlage der Besprechungsprotokolle des Auftragnehmers.
(4) Verantwortung des Auftraggebers: Mit der Genehmigung übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild, Text und Inhalt. Für freigegebene Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers.
(5) Rechtliche Prüfung: Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche – insbesondere wettbewerbs-, kennzeichen- und urheberrechtliche – Zulässigkeit der Leistungen vor Freigabe eigenverantwortlich zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die rechtliche Zulässigkeit freigegebener Inhalte.
(6) Der Auftragnehmer schuldet ohne gesonderten schriftlichen Auftrag keine eigene rechtliche Prüfung. Eine Haftung für Rechtsverletzungen durch freigegebene Inhalte ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder einen ausdrücklichen schriftlichen Prüfauftrag übernommen. Im Übrigen siehe § 7.
(7) Eine externe rechtliche Prüfung veranlasst der Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers. Die Kosten trägt der Auftraggeber.
(8) Wünscht der Auftraggeber während oder nach Produktion Änderungen, trägt er die Mehrkosten. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
§ 5 LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT
§ 5.1 Termine
(1) Liefer- und/oder Leistungstermine, die nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind, sind unverbindliche Angaben.
(2) Der Auftragnehmer bemüht sich, vereinbarte Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung berechtigt den Auftraggeber erst zur Geltendmachung gesetzlicher Rechte, nachdem er dem Auftragnehmer eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Die Frist beginnt mit Zugang eines Mahnschreibens.
(3) Liefer- und Leistungstermine setzen voraus, dass der Auftraggeber Mitwirkungs- und sonstige Pflichten (insb. Bereitstellung von Produktdaten, CAD-Modellen, Briefings, Freigaben) vereinbarungsgemäß erfüllt.
§ 5.2 Teillieferungen
Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
§ 5.3 Annahmeverzug
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund nicht rechtzeitig erteilter Freigaben, fehlender Informationen oder nicht erfüllter Mitwirkungspflichten, ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz für entstehenden Schaden und Mehraufwand zu verlangen. Ein Verschulden des Auftraggebers ist hierfür nicht erforderlich.
§ 5.4 Höhere Gewalt
(1) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder vergleichbarer Ereignisse hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Als vergleichbare Ereignisse gelten insbesondere: Streik, behördliche Anordnungen, Ausfall von Render-Infrastruktur, Ausfall von Kommunikationsnetzen, Verzögerungen bei Subunternehmern, Störungen im Verantwortungsbereich von Subunternehmern.
(2) Eine Minderung der Vergütung bei Verzögerungen wegen solcher Umstände ist ausgeschlossen.
§ 5.5 Haftung bei Verzug
Bei Verzug haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen siehe § 7.
§ 6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
§ 6.1 Fälligkeit und Vorschüsse
(1) Die vereinbarte Vergütung ist – sofern nicht abweichend vereinbart – nach vollständiger Erbringung der Leistungen zur Zahlung fällig. Ist nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen binnen 14 Tagen netto nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorschüsse auf die Vergütung zu verlangen, mindestens jedoch in Höhe von 30-50% der Gesamtauftragssumme. Dies gilt insbesondere, wenn die Leistungserbringung mit Inanspruchnahme von Subunternehmern, Auslagen oder Fremdleistungen verbunden ist.
(3) Bei Teilabnahmen wird die Vergütung anteilig fällig.
§ 6.2 Zahlungsweise und Skonto
(1) Der Auftraggeber hat die Vergütung in voller Höhe auf das vom Auftragnehmer benannte Bankkonto zu zahlen. Der Abzug von Skonto ist ausgeschlossen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
(2) Bei Vereinbarung von Skonto gilt: 2% Skonto bei Zahlung binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum.
(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19%).
§ 6.3 Verzugszinsen und Mahngebühren
(1) Bei verspäteter Zahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen.
(2) Zusätzlich ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Verzugspauschale in Höhe von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen.
(3) Darüber hinaus können Mahngebühren berechnet werden:
Mahnung: 9,50 EUR
Mahnung: 22,00 EUR
Mahnung: 35,00 EUR sofern diese Kosten tatsächlich angefallen sind.
(4) Die Berechtigung zur Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.
§ 6.4 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zu.
§ 6.5 Zahlungsverzug und Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Zahlungsverzug und/oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit kann der Auftragnehmer:
Hinterlegung von Sicherheiten verlangen,
sämtliche Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig stellen,
von bestehenden Vertragsverhältnissen zurücktreten.
(2) Gelieferte Waren (z.B. Druckerzeugnisse, physische Datenträger) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
§ 7 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
§ 7.1 Mängelrüge
(1) Der Auftraggeber hat die Leistungen unverzüglich nach Lieferung/Abnahme zu prüfen und offensichtliche Mängel binnen 5 Werktagen schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
(2) Bei Verletzung der Rügeobliegenheit sind Gewährleistungsrechte für diese Mängel ausgeschlossen; dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 7.2 Nacherfüllung
(1) Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamation hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung. Die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuleistung) wählt der Auftragnehmer.
(2) Der Auftragnehmer ist unter Ausschluss des Rechts zum Rücktritt oder zur Minderung zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, er ist nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen zur Verweigerung berechtigt.
(3) Scheitert die Nacherfüllung (nach dem zweiten vergeblichen Versuch), kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(4) Andere Gewährleistungsansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche können erst nach Feststehen des Fehlschlagens der Nacherfüllung geltend gemacht werden.
§ 7.3 Künstlerische Gestaltungsfreiheit
(1) Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Die Abnahme darf nicht aus künstlerischen oder geschmacklichen Gründen verweigert werden.
(2) Der Auftraggeber bestätigt durch Auftragserteilung, sich von der gestalterischen Qualität des Auftragnehmers durch Portfolio und Referenzen überzeugt zu haben. Reklamationen hinsichtlich künstlerischer Gestaltung sind ausgeschlossen.
(3) Qualitätsforderungen, die subjektiver Beurteilung unterliegen (z.B. Lichtstimmung, Materialdarstellung, Kamerawinkel, Farbgebung, Komposition, Layout, Typografie), begründen keinen Gewährleistungsanspruch, sofern die technische Qualität (Auflösung, Bildschärfe, Funktionalität) vertragsgemäß ist.
§ 7.4 Eigenveränderungen
Das Gewährleistungsrecht erlischt, wenn der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen an den Leistungen vornimmt oder vornehmen lässt.
§ 7.5 Verjährung Gewährleistung
(1) Gewährleistungsansprüche verjähren binnen einem Jahr ab Lieferung/Abnahme.
(2) Die verkürzte Verjährung gilt nicht für Ansprüche wegen:
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
Sachmängeln, soweit eine Bauleistung oder ein werkvertraglicher Erfolg mit langfristigem Verwendungszweck geschuldet wird,
Arglist,
Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 7.6 Haftungsbeschränkung
(1) Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
(2) Unbeschränkte Haftung: Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei:
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit: Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die einfache Auftragssumme (Netto-Projektwert).
(4) Ausschluss von Bagatellschäden: Schadensersatzansprüche unter 100 EUR sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(5) Zwingende gesetzliche Haftung: Zwingende gesetzliche Haftungsansprüche, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bleiben von diesen Haftungsbeschränkungen ausdrücklich unberührt und richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(6) Haftung für Fremdleistungen: Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden sorgfältig ausgewählter Subunternehmer nur im Rahmen der vorstehenden Haftungsbeschränkungen. Eine weitergehende Haftung für Leistungen und Arbeitsergebnisse von Subunternehmern ist ausgeschlossen.
§ 7.7 Verjährung Schadensersatz
Vertragliche Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren ebenfalls binnen einem Jahr ab Lieferung/Abnahme, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder es sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 8 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber ist verpflichtet:
a) rechtzeitig und vollständig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Materialien bereitzustellen (insb. CAD-Daten, Produktspezifikationen, Logos, Corporate Design Vorgaben, Referenzbilder, Texte);
b) CAD-Daten und 3D-Modelle in verwendbaren, gängigen Formaten zur Verfügung zu stellen und bei Unklarheiten rechtzeitig Rücksprache zu halten;
c) Zwischenergebnisse (Styleframes, Test-Renderings, Animatics, Layout-Entwürfe) innerhalb angemessener Frist zu prüfen und Freigaben oder Änderungswünsche zeitnah mitzuteilen;
d) Änderungswünsche klar, präzise und schriftlich zu formulieren;
e) sicherzustellen, dass er zur Nutzung aller bereitgestellten Materialien berechtigt ist und keine Rechte Dritter verletzt werden.
§ 9 REFERENZNUTZUNG UND KENNZEICHNUNG
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags erstellten Arbeiten (Renderings, Videos, Animationen, Grafiken, Websites, Druckerzeugnisse) zu Referenz- und Portfoliozwecken in seinen Geschäftsunterlagen, auf seiner Website, in sozialen Medien und bei Akquisetätigkeiten zu verwenden und zu veröffentlichen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Der Auftraggeber kann dieser Nutzung schriftlich widersprechen, wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen bestehen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Informationsmitteln und bei allen Maßnahmen auf die Agentur und ggf. den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
(4) Von allen vervielfältigten Arbeiten (z.B. Druckerzeugnissen) werden dem Auftragnehmer 10-20 einwandfreie und ungefaltete Belege unentgeltlich überlassen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.
§ 10 DATENSCHUTZ
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und ggf. weiterer im Rahmen der Auftragserfüllung bekannt werdender Personen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(2) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeitet werden (z.B. bei Visualisierungen mit Personenabbildungen, Nutzung von Kundendaten für Referenzzwecke, Kommunikation), erfolgt dies auf Grundlage von:
Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO (Vertragserfüllung), oder
Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (berechtigtes Interesse).
(3) Nähere Informationen zur Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers aufgeführt, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird und auf der Website www.ertnerundso.com/legal einsehbar ist.
(4) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, wird ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen.
§ 11 KÜNDIGUNG UND VERTRAGSENDE
§ 11.1 Ordentliche Kündigung
(1) Vertragsverhältnisse mit vereinbarter Laufzeit können von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Bei Einzelprojekten ohne Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung nur vor Beginn der Leistungserbringung möglich.
§ 11.2 Außerordentliche Kündigung
(1) Das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
wiederholter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten trotz Abmahnung,
Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen,
Insolvenz oder drohender Zahlungsunfähigkeit einer Partei,
schwerwiegenden Verstößen gegen § 3.2 (unerlaubte Nutzung von Quelldaten).
§ 11.3 Folgen der Kündigung
(1) Bei Kündigung erfolgt eine Abrechnung der bis dahin erbrachten Leistungen nach tatsächlichem Aufwand.
(2) Dem Auftragnehmer bereits eingeräumte Nutzungsrechte bleiben bestehen, sofern die Vergütung vollständig gezahlt wurde.
(3) Bei außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer ist die gesamte Vergütung fällig. Der Auftraggeber erwirbt keine Nutzungsrechte an den bis dahin erbrachten Leistungen.
§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 12.1 Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 12.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers: [Amtsgericht/Landgericht Wetzlar einfügen].
(2) Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
(3) Bei internationalen Verträgen gilt zusätzlich die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz des Auftragnehmers.
(4) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
§ 12.3 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.
(2) Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
§ 12.4 Schriftform und Änderungen
(1) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
(3) Soweit in diesen AGB "Textform" (§ 126b BGB) zugelassen ist, genügt E-Mail oder vergleichbare elektronische Kommunikation.
§ 12.5 Übertragung von Rechten und Pflichten
(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte zu übertragen.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechte und Pflichten mit vorheriger Information des Auftraggebers in Textform auf verbundene Unternehmen oder Nachfolgeunternehmen zu übertragen.
ERTNER&SO e.K.
Geschäftsführer: Jan Ertner
Amtsgericht Wetzlar
HR-Nr. 8232
USt.-ID DE445569457
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ERTNER&SO e.K
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